Maschinen-Begutachtung
Der Sachverständige wurde beauftragt, zu untersuchen, ob die Drehmaschine einer Schlosserei den Bestimmungen des 4. Abschnitts der Arbeitsmittelverordnung (BGBl. II Nr. 164/2000; Novelle 2002 BGBl. II Nr. 313/2002) entspricht.
Die Drehmaschine wurde besichtigt, die relevanten Daten der Maschine erhoben und die entsprechenden Gesetze und Behördenvorschriften studiert.
Auf Grund der Recherchen des Sachverständigen ergab sich, dass die Drehmaschine nicht der Arbeitsmittelverordnung sondern nur der zum Zeitpunkt ihrer Inverkehrbringung geltenden Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung (BGBl. 43/1961) zu entsprechen hat.
Diese Anforderungen erfüllte die gegenständliche Drehmaschine.
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